Wie lange darf ein Baugerüst stehen bleiben?
Ein Baugerüst darf prinzipiell solange stehen bleiben wie es für die Fertigstellung aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten benötigt wird. Dies umfasst nicht nur alle Arbeiten am und auf dem Dach, wie etwa Zimmermanns-, Dachdecker-, Spengler- oder Solarbauerarbeiten. Auch Arbeiten an der Fassade, Fenstern oder der Regenrinne gehören dazu. Eventuell erforderliche Nacharbeiten, Inspektionen der o.a. Arbeiten und Ähnliches können auch eine längere Standzeit des Gerüst erforderlich machen.
In jedem Fall ist es oberstes Gebot des Gerüststellers, zu überprüfen und sicherzustellen, dass sich das Gerüst in einem sicheren Zustand befindet.
Die Standsicherheit des Gerüsts ist nachzuweisen und zu jeder Zeit sicherzustellen, auch im Montagezustand. Gerüste dürfen indes nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- und abgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben. Grundsätzlich gilt für den Gerüststeller die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, nach der eine Baustelle so gesichert sein muss, daß niemand dadurch zu Schaden kommt.
Für Gerüste, die im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums aufgestellt werden, ist üblicherweise eine Stellgenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese ist meistens zeitlich begrenzt und bestimmt damit die Länge der zulässigen Standzeit. Bei Gefahr durch Umwelteinflüsse, wie zu erwartender Sturm, Schnee und andere Faktoren, die die Standsicherheit des Gerüsts beeinträchtigen können, kann sich die Dauer wie lange ein Baugerüst stehen bleiben darf auch verringern.